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(1) Für Verbraucher gelten diejenigen Klauseln unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen, in denen hierauf durch Fettdruck des Wortes “Verbraucher” hingewiesen ist. Die sonstigen Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz: Unternehmer).
(2)Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(2)Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern, die ab dem 01.04.2018 geschlossen werden und ersetzen insoweit die bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bis zur Geltung neuer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(3)Lieferungen von Recyclingmaterial erfolgen ausschließlich gemäß der Warenbeschreibung unserer Preisliste. Der Käufer ist für die richtige Auswahl und Eignung der bestellten Waren allein verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Kunde Verbraucher ist.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verbraucher oder Unternehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht anders vereinbart.
(2) Die gegenüber Unternehmern angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer berechnet (z.Zt. 19%). Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk (unser Lieferwerk; Incoterms 2010).
(3) Dem Käufer ist es nicht gestattet, Ansprüche gegen uns an einen Dritten abzutreten, es sei denn, es liegt ein Fall des § 354 a HGB vor.
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk (dem Ort unseres Lieferwerks, INCOTERMS 2010). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Transport geht mit der beendeten Verladung in unserem Werk auf den Käufer über (Ausnahme: § 10 Abs.1). Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist; hier geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe auf den Käufer über, es sei denn, der Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Eine Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Käufers (Verbraucher oder Unternehmer) und auf dessen Kosten abgeschlossen. Wenn eine besondere Versandart nicht vereinbart und vom Käufer (Verbraucher oder Unternehmer) auch nicht verlangt wurde, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste.
(2) Ist der Käufer Unternehmer, ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Liegt im Einzelfall der Erfüllungsort (§269 BGB) für unsere Lieferung außerhalb unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch bei Lieferung mit LKW, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
(1) Wird der Ort der Ablieferung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
(2) Die Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sind wir in Verzug, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens zehn Kalendertage betragende Nachfrist gesetzt hat. Das gleiche gilt bezüglich des Rechts, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(3) Für die Folgen schuldhaft unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer (Verbraucher oder Unternehmer). Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt, auch bei Lieferung an Verbraucher, einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug möglich sein. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Wartezeiten werden ihm berechnet.
(4) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, soweit die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden und die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(3) Die Aufrechnung durch den Käufer (Verbraucher oder Unternehmer) mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder der Käufer Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Der Käufer (Verbraucher oder Unternehmer) kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen berechtigter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bei Geschäften mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, bei Geschäften mit Unternehmern bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
(2) Der untenehmerische Käufer darf die Ware jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(3) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(4) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren) oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt; der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(5) Mit der vollen Bezahlung unserer Forderung gemäß § 7 Abs. ( l) geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche noch Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.
(5) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung des unternehmerischen Käufers oder der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(1) Der Käufer, der Unternehmer ist, hat Abweichungen des gelieferten vom bestellten Materials hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich bei Abnahme zu rügen, sofern die Mängel offensichtlich sind. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu rügen. Käufer, die nicht Verbraucher sind, haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt und der Käufer ist mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängelansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind.
(3) Für Verkäufe an Unternehmer gilt zudem:
Die Gewährleistungspflicht entfällt wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert, mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt oder durch Dritte ändern, vermengen oder vermischen lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer, der Unternehmer ist, die durch die Änderung, Vermengung oder Vermischung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Für Mängel der Ware leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung. Ist der Käufer Unternehmer, haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung. Der Käufer kann von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und unser Versuch, entsprechend Gewähr zu leisten, zweimal gescheitert ist.
Für Nacherfüllung haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht, soweit dies nicht im Einzelfall anderweitig vereinbart wird.
Mängelansprüche verjähren innerhalb einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Ist die verkaufte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, gilt für diesbezügliche Mängelansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche nach § 9 verjähren ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Ist der Endkunde Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden § 8 Abs. 3, 4 und 6 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung.
(1) Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten für jede Haftung auf Schadensersatz, unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Die folgenden Absätze des § 9 gelten auch gegenüber Verbrauchern.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht auf Schadensersatz.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten ferner nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Beton und Asphalt liefern wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, an die vom Käufer benannte Abladestelle. Der Käufer verpflichtet sich, die Zufahrt zur Baustelle und die Baustelle so vorzubereiten, ausreichend Hilfskräfte zum Auf- und Abbau der Maschine sowie zum Verlegen des Schlauchs und der Rohrleitung bereit zu stellen und alle Anweisungen so zu geben, dass der gelieferte Beton bzw. Asphalt sofort nach Ankunft abgeladen werden kann. Wir haben unsere Lieferpflicht erfüllt, sobald wir dem Käufer das Material auf der Baustelle zur Verfügung stellen. In diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Das Material wird mit dem Verlassen des Fahrzeugs an den Käufer übergeben.
(2) Ist vereinbart, dass der Käufer den Beton oder Asphalt selbst abholt, ist Leistungs- und Erfüllungsort bei uns im Werk. Verladen wir das Material, geht die Gefahr der zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, sobald das Material verladen ist. Verlädt der Käufer das Material selbst, geht die Gefahr über, sobald wir dem Käufer das Material bei uns im Werk zur Verfügung stellen.
(3) § 10 Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Unserem Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des einheitlichen
UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei Geschäften mit Verbrauchern.
(2) Erfüllungsort für die Zahlung ist Hausach bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung; dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
(3) Bei Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, mit Ausnahme des Mahnverfahrens Hausach. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
Uhl Kies- und Baustoffgesellschaft mbH, Hausach
Karl Uhl GmbH & Co.KG, Schenkenzell - Hochmössingen - St. Georgen Ortenauer Asphaltgesellschaft mbH, Hausach
Richard Uhl GmbH, Hausach
Stand: April 2018